AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Howa Montageservice GmbH

Stand: Februar 2026

I. ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Howa Montageservice GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Herteux und Philip Hanke, Am Steinernen Weg 7, 97848 Rechtenbach, Telefon: 0176 80677331 (im Folgenden kurz „Howa“) und Ihnen als Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer).

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Geltung, es sei denn, Howa stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

1.4 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Bestellungen und Auftragsanfragen des Kunden stellen lediglich ein Angebot an Howa zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Howa.

2.2 Angebote gegenüber Unternehmern sind grundsätzlich freibleibend.

2.3 Die Annahme erfolgt durch Howa mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Leistungserbringung.

§ 3 Lieferung

3.1 Howa liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland.

3.2 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.3 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Lieferanten) sowie bei höherer Gewalt und Arbeitskämpfen verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Howa kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangen.

4.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Howa (nachfolgend: Vorbehaltsware).

4.4 Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Howa bis zur Erfüllung sämtlicher Howa gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn Anzahlungen oder Teilbeträge bezahlt worden sind.

b) Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiterzuveräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Howa erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

c) Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Howa die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Howa unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Howa ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die an Howa abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

e) Howa wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 5 Gewährleistung

5.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

5.2 Howa schuldet die fachgerechte Montage der Hochwasserschutzsysteme unter Verwendung geeigneter Dicht- und Befestigungsmaterialien (insbesondere Ramsauer 320 und Ramsauer 400 oder gleichwertige Produkte). Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Dichtigkeit der von Howa montierten Produkte einschließlich der unmittelbaren Anschlussbereiche.

5.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:

a) Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung;
b) Schäden durch Feuchtigkeit, Temperatur- oder Witterungseinflüsse, die nicht auf eine mangelhafte Montage durch Howa zurückzuführen sind;
c) Undichtigkeiten des bestehenden Mauerwerks, der Bausubstanz oder sonstiger nicht von Howa montierter Bauteile; eine Überprüfung des Mauerwerks und der umliegenden Bauteile wird grundsätzlich nicht durchgeführt und fällt nicht unter die Leistungspflichten von Howa;
d) handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen sowohl bei Kunststoff- als auch bei Holzprodukten, die materialbedingt sind und keinen Mangel darstellen.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich § 377 HGB.

5.5 Ist der Kunde Unternehmer, entscheidet Howa über die Art der Nacherfüllung.

§ 6 Wartungsfugen und Verschleißteile

6.1 Die zur Abdichtung verwendeten Dichtstoffe (insbesondere Ramsauer 320 und Ramsauer 400) unterliegen als Wartungsfugen einer natürlichen Alterung und Abnutzung. Die Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der Fugenabdichtung beträgt zwei (2) Jahre ab Abnahme.

6.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Wartungsfugen regelmäßig (mindestens jährlich) visuell auf Rissbildung, Ablösung oder Versprödung zu prüfen und bei Bedarf fachgerecht zu erneuern sind. Die Erneuerung der Wartungsfugen obliegt dem Kunden. Howa bietet hierfür auf Anfrage einen Wartungsservice an.

6.3 Mängel, die auf eine unterlassene oder unsachgemäße Wartung der Fugen durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

7.1 Howa haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Howa, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet Howa unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

7.3 Im Falle von Schäden durch Wassereintritt haftet Howa ausschließlich für solche Schäden, die nachweislich auf eine mangelhafte Montage oder eine Undichtigkeit der von Howa montierten Systeme einschließlich der von Howa hergestellten Anschlussfugen zurückzuführen sind. Eine Haftung für Wasserschäden, die durch Undichtigkeiten des bestehenden Mauerwerks, der Bausubstanz oder sonstiger nicht von Howa montierter oder abgedichteter Bauteile verursacht werden, ist ausgeschlossen.

7.4 Die Haftung für Sachschäden durch Wassereintritt ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den zweifachen Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Howa.

§ 8 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Widerrufsbelehrung ist auf unserer Website unter einer separaten Seite abrufbar bzw. wird dem Kunden spätestens mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt.

§ 9 Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre Daten zweckbezogen zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

II. ALLGEMEINE REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

§ 10 Geltung

Es gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Kunden ausgeführt werden.

§ 11 Kosten und Kostenvoranschläge

11.1 Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

11.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

11.3 Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Howa schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen wird dem Kunden ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR 150 berechnet, sofern die Reparatur bzw. Montage nicht durchgeführt wird.

11.4 Ergibt sich während der Ausführung, dass die zu erwartenden Kosten die unverbindlich veranschlagten Kosten wesentlich übersteigen, wird Howa den Kunden unverzüglich darüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die erst bei Ausführung festgestellt werden und die bislang nicht vom Auftragsumfang umfasst waren.

11.5 Bei der Berechnung sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen, Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden

12.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen. Zudem hat der Kunde sicherzustellen, bei vereinbarten Terminen anwesend zu sein und Howa Zutritt zu den zur Erbringung der Leistungen notwendigen Räumlichkeiten zu ermöglichen.

12.2 Für den Fall einer unangekündigten Abwesenheit des Kunden, die der Kunde zu vertreten hat, kann Howa die tatsächlich entstandenen Kosten (insbesondere Anfahrtskosten) in Rechnung stellen.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

12.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Howa berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

§ 13 Fristen für die Ausführung

13.1 Angaben von Howa über den Fertigstellungstermin beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

13.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

13.3 Sofern eine verbindliche Frist vereinbart wurde und es zu Verzögerungen kommt, die der Kunde zu vertreten hat, ist Howa berechtigt, die hieraus entstandenen Mehraufwendungen pauschal in Höhe von EUR 100 in Rechnung zu stellen. Gleichfalls wird dem Kunden ein Nachlass in Höhe von EUR 100 gewährt, sofern die Verzögerung in den Verantwortungsbereich von Howa fällt und kein Fall höherer Gewalt oder betrieblicher Behinderung gemäß § 13.2 vorliegt.

§ 14 Abnahme

14.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

14.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

§ 15 Nachprüfungen der Wasserbeständigkeit

Sollte der Kunde Nachprüfungen der Wasserbeständigkeit der montierten Produkte wünschen, sind diese in Abstimmung mit Howa und gemäß den Herstellervorgaben durchzuführen. Eigenmächtige Prüfungen, die über eine angemessene Dauer hinausgehen, erfolgen auf eigenes Risiko des Kunden, da Schäden am Mauerwerk und an umliegenden Bauteilen entstehen können. Howa empfiehlt, Wasserbeständigkeitsprüfungen ausschließlich durch Fachpersonal durchführen zu lassen.

§ 16 Pfandrecht

Howa steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Streitbeilegung

17.1 Howa ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17.2 Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen Howa und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 / 795 79 40

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

18.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Howa (Amtsgericht Gemünden a. Main / Landgericht Würzburg). Howa ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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